Verein: Statuten
Den Käse ins Rollen bringen
Der Verein «Käsetage Toggenburg» will Milchwirtschaft, Tourismus und Gastronomie unter einen Hut bringen. Mitte Juni 2003 wurde der Verein «Käsetage Toggenburg» gegründet. Die Vermarktung nicht industriell hergestellter Käseprodukte erhielt damit eine neuartige Plattform.
Als Präsidentin des zu gründenden Vereins stellte sich Nationalrätin Milli Wittenwiler zur Verfügung.
Nachfolgend die Statuten des Vereins «Käsetage Toggenburg»:
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Verein Käsetage Toggenburg» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sitz des Vereins ist die Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Präsidenten oder der jeweiligen Präsidentin.
Der Verein Käsetage Toggenburg bezweckt:
a. Förderung von gewerblich hergestellten Käseprodukten von Produzenten aus der ganzen Schweiz unter Mitarbeit von Milchproduzenten als Rohstofflieferanten und gewerbliche Milchverarbeiter.
b. Organisation und Förderung von Veranstaltungen unter Miteinbezug der Milchproduzenten respektive Verarbeiter von gewerblich hergestellten Käseprodukten. Die Durchführung von Käsetagen, fachbezogenen Anlässen wie Podiumsgespräche, Foren, Vorträge aus Kreisen der Gesundheit und Ernährung usw.
c. Aufgrund der Durchführung von Anlässen die Region Toggenburg als attraktive Alternative im Bereich Tourismus (Hotelerie/Gastronomie, Bergbahnen und weitere branchenverwandte Gewerbebetriebe), Wohn- und Arbeitsort, zu unterstützen und somit die Marketingorganisation Toggenburg Tourismus als Partner beizuziehen.
B. Mitgliedschaft
Art. 2
Mitglied des Vereins Käsetage Toggenburg können natürliche und juristische Personen werden, die an der Förderung von Produkten aus nicht industrieller Produktion interessiert sind.
Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Jahresbeitrages begründet.
Die Mitglieder haben einen von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
b) durch Ausschluss
c) nach zweimaliger Aufforderung zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich.
Art. 3
Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 4
Mitglieder, welche den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden, können nach Anhören auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 5
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder über den von der Hauptversammlung im Rahmen von Art. 16 festgelegten Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
C. Organisation
Art. 6
Die Geschäfte des Vereins Käsetage Toggenburg werden besorgt durch:
a. die Hauptversammlung
b. den Vorstand
c. die Geschäftsprüfungskommmission
Art. 7
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 8
Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise im März oder April statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:
a. durch die Hauptversammlung
b. durch den Vorstand
c. auf Begehren von 1/5 der Mitglieder.
Die Mitglieder werden mindestens 10 Tage im voraus zu einer Hauptversammlung eingeladen.
Art. 9
Die Hauptversammlung behandelt insb. folgende Geschäfte:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b. Entgegennahme des Jahresberichts
c. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
d. Genehmigung des Voranschlages
e. Festsetzen des Mitgliederbeitrages
f. Ausgabenbeschlüsse, die nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen
g. Wahlen
a. des Präsidenten oder der Präsidentin
b. des übrigen Vorstandes
c. der Geschäftsprüfungskommission
h. Änderung und Ergänzung der Statuten
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern
k. Ausschluss von Mitgliedern
Anträge an die Hauptversammlung sind mindstens 4 Wochen im voraus dem Vorstand zu unterbreiten.
Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (vorbehalten bleiben Art. 17 und 18 dieser Statuten). Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Sofern die Versammlung nicht anders beschliesst, wird offen abgestimmt.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, der oder die von der Hauptversammlung gewählt wird.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stichentscheid.
Art. 12
Es werden 3 Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission gewählt. Wiederwahl ist möglich.
D. Aufgaben des Vorstandes und der Revisoren
Art. 13
Der Vorstand hat folgende Pflichten:
a. Konstituierung des Vorstandes
b. Vorbereitung der Hauptversammlung und Vollzug der Beschlüsse
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
d. Vertretung des Vereins nach aussen
e. Aufnahme neuer Mitglieder
f. Festsetzen der Entschädigungen
g. Ausgabenbeschlüsse bis zum Betrag von Fr. 5000.- pro Jahr für ausserordentliche, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben
h. Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.
Art. 14
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder die Präsidentin kollektiv mit dem Aktuar oder der Aktuarin. Der Vorstand kann weitere zeichnungsberechtigte Personen sowie die Art der Zeichnung bestimmen.
Art. 15
Mindestens zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission prüfen die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und erstatten an der Hauptversammlung darüber Bericht. Sie haben jederzeit das Recht, in die Protokolle und die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen.
E. Finanzen
Art. 16
Die zur Finanzierung des Vereins notwendigen Mittel werden beschafft durch:
a. Mitgliederbeiträge (maximal Fr. 50.-- für natürliche, Fr. 100.-- für juristische Personen und Einzelunternehmungen)
b. Freiwillige Beiträge
c. Sonstige Erträge
F. Schlussbestimmungen
Art. 17
Die Hauptversammlung kann die Statuten ergänzen oder abändern. Entsprechende Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 18
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Traktandum muss mit der Einladung zur Hauptversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Art. 19
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist das Vereinsvermögen bis zur Gründung einer neuen Organisation mit gleichem Zweck und Ziel zur treuhänderischen Verwaltung einer Organisation mit gleichgelagerter Zielsetzung zu übergeben.
Art. 20
Soweit diese Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 21
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Juni 2003 genehmigt und treten mit gleichem Datum in Kraft.

